Auf der Hinfahrt zum Schwimmbad passierte der Betroffene ein die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkendes Verkehrszeichen und bog dann von der öffentlichen Straße auf den Parkplatz des Bades ab. Nach dem Badeerlebnis fuhr er vom Parkplatz des Hallenbades wieder auf die öffentliche Straße und befuhr diese in der vorherigen Richtung weiter.
Dabei passierte er kein weiteres die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen und wurde wenig später mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h gemessen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Es führte in den Urteilsgründen dazu aus, dass der Betroffene von dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkenden Verkehrszeichen bereits auf der Hinfahrt zum Schwimmbad hätte Kenntnis nehmen müssen.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Der Antrag wurde vom OLG Oldenburg mit Beschluss vom 16.09.2011 (Az.: 2 SsRs 214/11) als unbegründet verworfen.
Da das Streckenverbot bis zum Ort der Messung nicht aufgehoben worden war, habe es für den Betroffenen fortgegolten.
Zwar solle unter anderem das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Hier sei es allerdings so gewesen, dass der Betroffene den Parkplatz nur habe erreichen können, nachdem er zuvor das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen passiert haben musste.
Selbst wenn man die Zufahrt zum Parkplatz mit einer Einmündung gleichsetzen würde, wäre allein hierdurch das Streckenverbot nicht aufgehoben worden.
Da der Betroffene hier mit seinem Fahrzeug zum Besuch des Hallenbads angereist war, stelle sich auch die Rückfahrt/Weiterfahrt als einheitliche Fahrt dar, auf der die Geschwindigkeitsbegrenzung zu beachten gewesen sei, so die Richter u.a. in ihrer Entscheidung.
Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen, wenn er nur Beifahrer auf der Hinfahrt gewesen wäre. So kann man jedem Fahrzeugführer nur raten, sich die eine Verkehrsbeschränkung anordnende Verkehrszeichen gut einzuprägen.
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