Wenn es hinten kracht, gibt es vorne Geld. Das stimmt auch meistens, weil der Auffahrende den Beweis des ersten Anscheins bei einem typischen Geschehensablauf gegen sich hat, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder falsch reagiert hat.
Auf den in Deutschland zugelassenen Pkw der späteren Klägerin ist in den Niederlanden ein Niederländer mit einem dort zugelassenen Kraftfahrzeug aufgefahren.
Verklagt worden ist vor dem Wohnsitzgericht der Klägerin der niederländische Versicherer des Niederländers. Dies war hier möglich, da bei Verkehrsunfällen in der EU der Geschädigte die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung an seinem Wohnsitz verklagen kann, wenn das anzuwendende Rechtsstatut einen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung vorsieht.
Auch wenn in diesem Fall in Deutschland geklagt werden konnte, war der Verkehrsunfall nach niederländischem Recht zu beurteilen. So entschied das Amtsgericht Geldern in seinem Urteil vom 27.10.2010 (Az.: 4 C 356/10), dass die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist, keinen Beweis des ersten Anscheins dafür begründe, dass dieser den Unfall verschuldet habe.
Nach niederländischem Recht ließe sich der Tatsache, dass der Auffahrende sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen konnte, ohne einen Zusammenstoß zu vermeiden, kein Anscheinsbeweis entnehmen, dass dieser den Unfall verursacht oder verschuldet habe.
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