Fußgängerüberwege werden häufig als Zebrastreifen bezeichnet. Wer mit seinem Fahrrad über einen Zebrastreifen radelt und dabei von einem Auto erfasst wird, wird bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen schnell merken, dass die offizielle Bezeichnung nicht ohne Grund Fußgängerüberweg lautet.
Das Landgericht Frankenthal wies in seiner Entscheidung vom 09.12.2010 (Az.: 2 S 193/10) deshalb deutlich darauf hin, dass ein Radfahrer unabhängig von seiner Fahrgeschwindigkeit anders als ein Fußgänger (sowie ein Fahrer von einem Krankenfahrstuhl oder einem Rollstuhl) auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang hätte. Um in den Genuss des Vorrangs zu kommen, müsse er absteigen und sein Fahrrad schieben.
Wenn er den Fußgängerüberweg radfahrend überqueren wolle, sei er gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig. Derjenige, der radelnd einen Fußgänger-überweg überquere, sei vom Schutzbereich eines Fußgänger- überweges nämlich nicht erfasst.
In dem zu entscheidenden Fall stellte das Gericht ein Mitverschulden der über den Fußgängerüberweg radelnden und dabei von einem PKW erfassten Fahrradfahrerin von 50% fest.
Im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Fußgängerüberweg könne im Einzelfall sogar eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein, wenn sich der Unfall für den Fahrer des PKW als unvermeidbar herausstelle, so das Landgericht.
An Fußgängerüberwegen gilt also, wer sein Fahrrad (seine Gesundheit) liebt, der schiebt!
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