Viele vermeiden es, ihr Auto neben einem geparkten Motorrad abzustellen. Meist aus Angst, dass dieses umfallen und ihr Auto beschädigen könnte und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten. Was ist aber, wenn der Fall tatsächlich eintritt, besteht die Möglichkeit, den Motorradhalter in die Verantwortung zu nehmen?
Der (Motorrad-)halter hat zwar für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum entfernt worden ist. Es also auf reinem Privatgelände oder in einer Garage abgestellt wird.
Eine Haftung aus der Betriebsgefahr kommt also grundsätzlich in Betracht, zumal ein sicherer Nachweis, dass das Motorrad stabil genug abgestellt worden ist, um leichten Anstößen stand zu halten, dem Motorradhalter kaum gelingen wird, ebenso wenig somit der Nachweis der Unabwendbarkeit. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte vorrangig nachweisen kann, dass sich gerade die Betriebsgefahr des Motorrades realisiert hat.
Wenn aber das Motorrad längere Zeit stand, ohne umzufallen, spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war. Wenn dann unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen des Motorrades war (z.B. eine Windboe oder ein unachtsamer Passant), dann hat sich die Betriebsgefahr des Motorrades gerade nicht realisiert (vergl.: Landgericht Tübingen Urteil vom 31.05.2010; Az.: 7 S 11/09).
Die Entscheidung, sein Fahrzeug nicht unbedingt neben Motorrädern oder gar Fahrrädern abzustellen, ist also keine schlechte.
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