Der Kläger fuhr bei Grün in die Kreuzung ein und wollte dort als Linksabbieger in die C-Straße abbiegen. Aus der entgegengesetzten Richtung kam ihm der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug entgegen und beide Fahrzeuge kollidierten auf der Kreuzungsmitte. Der Beklagte zu 1) überfuhr dabei zu einem Zeitpunkt die
Lichtzeichenanlage, als sie mindestens schon längere Zeit Gelb anzeigte. Das OLG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 05.04.2011 (Az.: 22 U 67/09) über die Haftungsverteilung bei dieser Konstellation zu entscheiden. Es kam hier zu einer Haftung von je 50%. Dem Kläger sei ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO zur Last zu legen. Dieser hätte als Linksabbieger entgegen- kommende Fahrzeuge durchfahren lassen müssen.
Diese Verpflichtung gelte unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei Rot gefahren sei oder nicht. Denn der Kläger haben nicht darauf vertrauen können, dass die Ampel für den Beklagten zu 1) bereits Rot war. Dies habe er tatsächlich nicht sehen können.
Der danach bestehende Verstoß gemäß § 9 Abs. 3 StVO sei aber nicht allein unfallverursachend gewesen. Zu Lasten des Beklagten zu 1) sei zu berücksichtigen, dass dieser gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen habe, indem er das gelbe oder sogar das rote Licht nicht ausreichend beachtet habe.
Auch bei gelbem Licht hätte er vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen, nämlich Rotlicht, warten müssen. Der Senat billigte dem Kläger außerdem den Gesamtbetrag für die Einholung des Sachverständigengutachtens zu, obwohl er lediglich Anspruch auf 50 % des ihm entstandenen Schadens hatte.
Die Richter begründeten diese Entscheidung wie folgt:
Eine Quotierung solcher Schadensfeststellungskosten könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte die Möglichkeit habe, diese Kosten entsprechend der späteren gerichtlichen Quotierung zu begrenzen, mithin bei korrekter Einschätzung der Haftungsquote nicht auf einem Teil des Schadens sitzenbleiben zu müssen.
Dies würde dem das Schadensrecht beherrschenden Grundsatz der Differenzbetrachtung widersprechen, nämlich dass der Geschädigte so gestellt werden muss, wie er ohne den Unfall gestanden hätte.
Eine solche Handhabung sei für den Geschädigten unmöglich. In der Praxis seien die vom Geschädigten aufzuwendenden Kosten die gleichen, ob er mithaftet oder ob der Gegner alleine haftet. Das Sachverständigenhonorar richte sich nahezu ausnahmslos nach der Schadenshöhe, also dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten.
Der Geschädigte habe nicht die Möglichkeit, den Sachverständigen zu bitten, lediglich einen Teilprozentsatz seines Schadens zu schätzen.
Dies wäre auch der falsche Weg, da es für eine Quotierung nicht auf einen Teil des Schadens, sondern auf den gesamten Schaden ankommt und lediglich die Haftungsverteilung eine Korrektur vornimmt.
Auch im Fall einer Haftungsverteilung sei der Geschädigte deshalb darauf angewiesen, den Gutachter anzuweisen, den gesamten Schaden aufzunehmen, der letztlich zur Grundlage der Schätzung und Haftungsverteilung gemacht wird.
Damit seien auch im Falle der Haftungsverteilung die Sachverständigen-kosten insgesamt erforderlich, um den Schaden festzu-stellen; auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten sei nicht feststellbar.
Kategorieübersicht des Experten Janke und Kloth
Erbrecht
Reiserecht
Familienrecht
Weitere Beiträge der Experten: » Janke und Kloth » Unternehmensprofil