Ein Versicherungsnehmer kann im Falle einer bestehenden Berufsunfähigkeit den Leistungsanspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Rente verlieren, wenn er später einen vergleichbaren Beruf ausübt; Urteil des Landgericht Aurich vom 31.5.2011 – Az.: 3 O 724/10.
Ein Mann und Versicherungsnehmer war im Öffentlichen Dienst als Rettungsassistent angestellt. Im Jahr 2003 erkrankte er derart, dass eine vertraglich abgesicherte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen war. Der Mann machte sich in der Folge selbstständig und arbeitete im Gastronomiebereich.
2010 erlangte er schließlich einen Restaurantmeisterabschluss. Deswegen stellte die Berufsunfähigkeitsversicherung die Rentenzahlung mit dem Hinweis ein, die neue Tätigkeit sei vergleichbar mit der eines Rettungsassistenten.
Gegen die Einstellung der Zahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente klagte der Versicherungsnehmer. Gerichtlich erhielt er kein Recht.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung habe zu Recht die Zahlung eingestellt, so dass entscheidende Gericht. Im Ergebnis folgte das Gericht der Argumentation der Berufsunfähigkeitsversicherung. Vorliegend sei Vergleichbarkeit der Berufe anzunehmen.
Die neue Arbeit sei durchaus vergleichbar mit der alten Tätigkeit und auch wenn sie nunmehr nicht mehr sozial abhängig vom Öffentlichen Dienst sei, bestehe deswegen keine andere Tätigkeit.
Zudem sei der „Meister“ auch eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die sogar im Ergebnis über der eines Assistenten – wie vorher – stehe. Das Beenden der Rentenzahlung sei damit gerechtfertigt.
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