Ein Burnout-Syndrom kann zu einer Berufsunfähigkeit führen, so dass der Berufsunfähigkeitsversicherer verpflichtet sein kann Versicherungsbeiträge und Rentenzahlungen zu leisten; LG München I, – Az. 25 O 19798/03.
Vorliegend hatte der Versicherer das Burnout-Syndrom nicht als Versicherungsfall anerkannt und dementsprechend die Zahlung verweigert.
Im vorliegenden Fall ergab das deswegen angefertigte Gutachten jedoch, dass es sich um einen Fall von Berufsunfähigkeit handele; dem schlossen sich die entscheidenden Richter an.
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Berufsunfähigkeitsversicherung muss keine höhere Leistung erbringen

Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachlässige Angaben bei Gesundheitsfragen berechtigen zur Anfechtung

Berufsunfähigkeitsversicherung: Vergleichbarer Beruf verwehrt Rentenzahung

Kulanz kann dauerhaft zur Zahlung verpflichten

Nachfrage kann arglistig erfolgen

Rücktritt vom Vertrag unzulässig

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