Eine Belehrung in einem Versicherungsvertrag hinsichtlich der Zahlung des „Erstbeitrages“ muss klar und eindeutig verständlich für den Versicherungsnehmer sein, unklare Regelungen können hier zu Lasten der Versicherung gehen; Urteil des Landgericht Dortmund vom 4.8.2011 – Az.: 2 O 130/11.
Ein Versicherungsnehmer hatte eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Kaskoversicherung bei einem Versicherer abgeschlossen. Der Versicherungsschein enthielt umfangreiche Regelungen. So benannte der Versicherungsschein auch, dass der Versicherungsschutz erst bei „rechtzeitiger“ Zahlung greifen sollte.
Hierzu hieß es konkret: „Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Schadenfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet“.
Nach mehreren Fehlversuchen der Überweisung des vereinbarten Versicherungsbeitrages überwies der Versicherungsnehmer erst Monate nach Beginn des Versicherungsvertrages den Beitrag.
Bereits drei Tage vor dieser Überweisung – aber nach Geltung der Versicherungsvereinbarung – hatte der Versicherungsnehmer einen Kfz-Haftpflichtschaden. Diesen Schaden wollte die Versicherung nicht regulieren mit dem Hinweis auf die verspätete Zahlung und dass deswegen kein Versicherungsschutz bestehe.
Hiergegen ging der Versicherungsnehmer vor. Im Ergebnis gaben die Richter dem Versicherungsnehmer recht.
Es habe gerade keine „Leistungsfreiheit“ bestanden, wie die Versicherung meinte. Vorliegend habe der Versicherer eben nicht rechtzeitig auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie hingewiesen.
Die entsprechende Belehrungsklausel der Versicherung sei fehlerhaft. Aus der streitgegenständlichen Belehrung gehe nämlich nicht konkret hervor, was unter „Rechtzeitigkeit“ zu verstehen sei und wann der Versicherungsnehmer seine Beiträge konkret zu zahlen habe.
Dementsprechend habe auch Versicherungsschutz bestanden, obwohl zum Zeitpunkt des Schadensfalles der Versicherungsbeitrag noch nicht bezahlt worden war.
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