Ein Versicherungsmakler, der einen Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht über die Nachteile der Kündigung eines Altvertrages aufklärt, kann deswegen zu Schadensersatz verpflichtet sein; Urteil des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 4.5.2011 – Az.: 5 U 502/10.
Ein Versicherungsnehmer wurde vorliegend von einem Makler beraten. Er kündigte deswegen – ohne dass der Makler in irgendeiner Form über Vor- oder Nachteile dieser Kündigung aufklärte – seine steuerbegünstigte Lebensversicherung.
Auf Empfehlung des Maklers schloss der Versicherungsnehmer stattdessen eine neue fondsgebundene Basisrentenversicherung ab.
Hierbei ließ er als bezugsberechtigt für den Todesfall seine Lebensgefährtin eintragen, obwohl nach den Bedingungen dieser Versicherung lediglich Ehegatten oder Kinder eingetragen werden durften. Auch hierauf hatte der Makler nicht hingewiesen.
Als der Versicherungsnehmer und Kunde hiervon erfuhr, kündigte er die neue Versicherung und verlangte vom Makler Schadensersatz. Zu Recht, wie die Richter hier urteilten.
Der Makler – aber auch gesamtschuldnerisch die dahinter stehende Versicherung – sei nicht auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kunden eingegangen. Es liege eine Falschberatung (bzw. Nichtberatung) vor, die grundsätzlich auch zum Schadensersatz gegen den Makler berechtige.
Es habe ja vorliegend noch nicht einmal eine Beratung stattgefunden.
Als Schaden dürfe der Versicherungsnehmer deswegen vorliegend den Rückkaufswert der alten Lebensversicherung sowie die aufgewendeten Prämienzahlungen zuzüglich Zinsen geltend machen.
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