Eine Rürup-Rente (auch Basis-Rente genannt) ist eine staatlich geförderte, kapitalgedeckte Altersvorsorge, die mithilfe des Alterseinkünftegesetzes 2005 eingeführt wurde. Die Rürup-Rente gehört – wie die gesetzliche Rentenversicherung – zur ersten Schicht der Altersvorsorge.
Einmalauszahlungen sind bei einer Rürup-Rente nicht möglich, daher gilt die Rürup-Rente als Rentenversicherung, die auf das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (Renteneintritt) abgeschlossen wird und dann eine lebenslange Leibrente an den Versicherten auszahlt.
Die Rürup-Rente kann frühestens mit 60, i. d. R. mit 67 Jahren – gesetzlichem Renteneintrittsalter – ausgezahlt werden. Vertragspartner der Rürup-Rente sind: Versicherungsnehmer und Versicherer, wobei der Versicherungsnehmer der Rürup-Rente staatliche Förderungen in Form des Sonderausgabenabzugs erhält.
Daher können Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht werden (bei Ledigen beträgt der steuerlich max. anzusetzende Betrag 20.000 Euro p. a., bei Verheirateten 40.000 Euro p. a., davon sind im Jahr 2010 70% steuerlich anrechenbar. Dieser Satz steigt bis 2020 um 2% p. a., ab 2021 um 1% p. a. bis 2025, da dann 100% erreicht sind).
Des Weiteren bietet die Rürup-Rente einen Hartz-IV-Schutz, d. h. dass die eingezahlten Gelder nicht gepfändet werden können und bei Beantragung von ALG I und/ oder II nicht als kapitalisierbares, verwertbares Vermögen gelten.
Sobald ein Versicherter der Rürup-Rente das 60. Lebensjahr erreicht, kann er die Auszahlung seiner Rente verlangen (Abrufphase), Teilauszahlungen wie bei der Riester-Rente sind nicht möglich.
Falls der Versicherte der Rürup-Rente allerdings vor Renteneintritt stirbt, wird in den meisten Tarifen der Rürup-Rente dafür eine garantierte Leistung, z.B. eine Beitragsrückgewähr der eingezahlten Prämien an die Hinterbliebenen (als Todesfallbegünstigte gelten nur Ehepartner und Kinder) gezahlt.
Man sollte nicht vergessen diesen Punkt explizit klären, sonst kann es zu einer unschönen Erkenntnis kommen, da die Rürup-Rente in Sachen „Leistung bei Tod“ quasi an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) angelehnt ist.
Andernfalls kann eine Rentengarantiezeit vereinbart werden, damit die Hinterbliebenen für einen zuvor vereinbarten Zeitraum Rentenzahlungen aus der Rürup-Rente erhalten.
In der Praxis, wird die Rürup-Rente zumeist als Sparvertrag zur privaten Altersvorsorge genutzt. Dann bestimmt der Versicherte die für ihn mögliche monatliche Prämie in Abhängigkeit zur gewünschten späteren Rentenhöhe und der gewünschten staatlichen Förderung. Gängige Zahlungsweisen der Rürup-Rente sind: monatliche, viertel-, halb- oder jährliche Beiträge.
Am Markt kommen zwei Tarif-Modelle der Rürup-Rente vor: Zum einen die klassische Rürup-Rente mit dem Höchstrechnungszins (Garantiezinssatz genannt, derzeit – bis 31.12.2011 – 2,25% p. a., danach 1,75%), und zum anderen die fondsgebundene Rürup-Rente. Bei der klassischen Rürup-Rente entsteht die Rendite durch den Garantiezins und die Überschüsse der Gesellschaft, die z. B. durch höhere Zinserträge, geringere Sterblichkeit und Verwaltungskostenersparnisse zustande kommen.
Die Höhe der Überschüsse der Rürup-Rente können bei den einzelnen Versicherern sehr unterschiedlich (ca. 0,5-2% p. a.) ausfallen. Bei der fondsgebundenen Rürup-Rente werden die Beiträge in Fonds nach Wahl des Versicherten angelegt. Auch hier entstehen Überschüsse, die von der Gesellschaft an den Versicherten weitergegeben werden müssen.
Die Rendite der fondsgebundenen Rürup-Rente entwickelt sich entsprechend der gewählten Fonds, sie ist daher flexibel und nicht garantiert.
Tipp
Das Ablaufergebnis (monatliche lebenslange Rente) der Rürup-Rente kann von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich sein, daher empfiehlt es sich besonders, zwischen den einzelnen Anbietern genau zu vergleichen.
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