Der Hundehalter bzw. die Haftpflichtversicherung eines Hundehalters muss für den von einem Hund verursachten Schaden in voller Höhe haften, wenn nicht zweifelsfrei geklärt ist, dass der Schaden auch ohne Verschulden des Hundes eingetreten wäre; OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2008 – Az. 6 U 60/08.
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Hund, der entgegen einer städtischen Verordnung nicht angeleint herumlief und den Weg einer Fahrradfahrerin kreuzte. Die Radfahrerin stürzte.
Diese Sturzschäden wurden von der Radfahrerin geltend gemacht. Auch wenn der Hund nicht alleine ursächlich gewesen sein soll, so spreche doch das Bewegungsverhalten eines Hundes sowie die von ihm ausgehende Tiergefahr für eine Haftung.
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Der Anscheinsbeweis spricht für ein Verschulden des Hundes. Zudem könne auch das Missachten der städtischen Hundeordnung eine relevante Missachtung eines Schutzgesetztes darstellen.
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