Der Geltungsbereich einer Hausratversicherung erstreckt sich inhaltlich zunächst auf alle Hausratsgegenstände, die zum Gebrauch und Verbrauch bestimmt sind, sowie als Einrichtungsgegenstände dienen.
Kurz gesagt beinhaltet der Geltungsbereich einer Hausratversicherung das gesamte Wohnungsinventar. Dem Geltungsbereich unterliegen in der Regel Schadensfälle, die durch Fremdverschulden – z.B. Einbruchdiebstahl oder Vandalismus in Folge eines Einbruchs – oder durch höhere Gewalt (z.B. Überschwemmung) herbeigeführt werden.
Räumlich gesehen erstreckt sich der Geltungsbereich auf alle Räume einer privat genutzten Wohnung, inklusive des eigenen Mieterkellers oder Abstellraums oder eines in Privatgebrauch befindlichen Hauses und weiteren privat genutzten Gebäuden (z.B. Garage, Schuppen) auf demselben Grundstück.
Auch Garagen, die sich nicht direkt auf dem Grundstück, aber in unmittelbarer Nähe zum Versicherungsort befinden (siehe Bedingungen), fallen unter den Geltungsbereich der Hausratversicherung. Dies gilt, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer und weiteren behördlich gemeldeten Mitbewohnern zu privaten Zwecken genutzt wird.
In diesem Zusammenhang gilt eine maximale Entfernung (z.B. 1.000 m) zum Versicherungsort. Hierbei gilt ausschliesslich die Entfernung per Luftlinie.
Dem versicherten Bereich unterliegen auch haushaltsübliche Sachen, die dem Versicherungsnehmer auf Reisen gestohlen werden. Zu beachten ist hierbei, dass sich der Versicherungsschutz auch dann auf Gegenstände bezieht, die sich vorrübergehend (maximal 3 Monate) außerhalb des Versicherungsortes befinden (Außenversicherung).
Das gilt auch für Auszubildende, sowie Wehr- oder Zivildienstleistende, die dem Geltungsbereich der Hausratversicherung ihrer Eltern unterfallen, sofern deren Kinder noch keinen eigenen Haushalt gegründet haben.
Der Geltungsbereich einer Hausratversicherung umfasst hingegen nicht Räume und darin befindliche Gegenstände, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. (Zum Beispiel ein als Büro genutzter Raum, oder eine im Haus befindliche Arztpraxis.) Hier empfiehlt sich der zusätzliche Abschluss einer Inhaltsversicherung.
Des Weiteren erlischt der versicherte Bereich der Hausratversicherung auch dann – sofern nicht mitversichert – wenn Sie Gegenstände mit in Ihr Wochenend- oder Ferienhaus nehmen (hier gilt die Außenversicherung in der Regel nicht!).
Tipp im Tipp
Einige Versicherer der Hausratversicherung bieten an, Auszubildende auch mit dem eigenen Hausrat kostenfrei in der elterlichen Hausratversicherung mitzuversichern. Maßgeblich für den ggf. kostenfreien Einschluss ist in der Regel die Erstausbildung.
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