Eine Hausratversicherung ist nicht unbedingt verpflichtet, Schäden eines vom Sturm verwehten Toupets zu ersetzen, Urteil des Amtsgericht München vom 8.1.2008 – Az.: 261 C 29411/07.
Ein Versicherter war hausratversichert. Während eines Sturmes ging er von seiner Wohnung aus auf seinen Balkon. Dort wollte er wegen des Sturms seine Markise einfahren. Als er auf dem Balkon stand, erfasste der Sturm das Toupet des Versicherungsnehmers und dieses flog von dannen und wurde nicht wieder gesichtet.
In der Folge verlangte der Versicherungsnehmer nunmehr von seiner Hausratversicherung Schadensersatz hinsichtlich des verschwundenen Toupets. Diese lehnte eine Regulierung ab. Auch gerichtlich blieb dem Versicherungsnehmer im Ergebnis Hilfe und Erfolg versagt.
Das entscheidende Amtsgericht stellte darauf ab, dass bereits nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung ein Versicherungsschaden ausscheide.
Dies begründete das Amtsgericht wie folgt: Der Schaden sei auf dem Balkon entstanden und damit eben außerhalb des Gebäudes, die Hausratversicherung umfasse jedoch nur Schäden, die innerhalb eines Gebäudes entstehen. Das Gesicht – und damit auch das Toupet – seien jedoch bei Schadensentstehung außerhalb des Gebäudes gewesen.
Demnach könne auch die Klage des Versicherungsnehmers keinen Erfolg haben. Zudem habe ein Versicherungsnehmer die Pflicht, ein nicht festgeklebtes Toupet nicht in einen Sturm zu halten.
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