Ein Versicherungsnehmer hat den erforderlichen Mindestbeweis zu erbringen, dass ein Einbruchsdiebstahl vorliegt und dementsprechend die Einbruchsdiebstahlversicherung des Versicherten den Schaden zu ersetzen hat, Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.5.2005 (9 U 109/04).
Grundsätzlich kommen einem Versicherungsnehmer hier Beweiserleichterungen zu.
Dieser muss allerdings das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls beweisen, zumindest soweit, dass den Umständen nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall geschlossen werden kann.
Dabei soll der Versicherungsnehmer in der Regel auch das Vorhandensein von Einbruchsspuren nachweisen sowie den Verlust der durch die behauptete Tat entwendeten Gegenstände.
Soweit Einbruchsspuren nicht nachzuweisen sind, trifft die Beweislast dafür, dass möglicherweise ein „Nachschlüssel“ (also ein nachträglich angefertigter Schlüssel) zum Eindringen in eine Wohnung verwendet wurde, ebenfalls grundsätzlich den Versicherungsnehmer.
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