Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung haben bestimmte Obliegen- heiten zu beachten, damit der Versicherungsschutz der Hausrat- versicherung nicht komplett verweigert oder gekürzt wird.
Allerdings kann der Versicherer der Hausratversicherung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers von diesem Recht Gebrauch machen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die objektive Sorgfalt außer acht gelassen wird, z. B. wenn der Versicherungsnehmer der Hausratversicherung beim Verlassen der Wohnung Fenster und Türen nicht verschließt und es eventuellen Einbrechern daher leicht macht.
Wenn eine Obliegenheitsverletzung entsteht, wird der Versicherer gemäß Â§Â§ 6 III, 62 II VVG von seiner Leistungspflicht befreit, hierbei muss jedoch der Versicherer der Hausratversicherung dem Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nachweisen. Der Versicherungsnehmer der Hausratversicherung hat zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Die wahrscheinlich wichtigste Obliegenheit des Versicherungsnehmers einer Hausratversicherung ist die sogenannte Rettungspflicht. Diese Obliegenheit schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer der Hausratversicherung den Schaden von den versicherten Sachen (Hausrat) zu mindern und soweit es geht abzuwenden hat.
Für die Hausratversicherung bedeutet das konkret, dass:
- Sämtliche Türen (auch Terrassentüren) komplett ab/geschlossen werden müssen, sobald Sie die Wohnung / das Haus verlassen.
- Ebenso müssen Fenster und Dachluken geschlossen werden. Gekippte/ angelehnte Fenster oder Türen gelten in der Hausratversicherung als nicht geschlossen.
- Alarmanlagen (sofern vorhanden) müssen immer aktiviert werden, wenn das Haus (auch für wenige Minuten verlassen wird)*.
Wenn die Sicherungsmaßnahmen wie spezielle Sicherheitstüren oder Alarmanlagen nachträglich entfernt oder nicht mehr verwendet werden (sofern zuvor vereinbart), ist es sehr zu empfehlen die Gesellschaft der Hausratversicherung unverzüglich darüber zu informieren.
* Natürlich muss man es nicht übertreiben. Wenn Sie nur schnell den Müll raus bringen, muss nicht zwingend abschliessen oder die Alarmanlage aktiviert werden.
Tipp im Tipp
Nicht selten schliessen Leute Ihre Wohnung nur unzureichend ab. Wenn das Schloss die Möglichkeit bietet zwei Mal den Schlüssel zum Verschliessen herumzudrehen, sollte man dies auch nutzen. Ebenso sind vorhandene Zusatzschlösser beim Verlassen abzuschliessen. Hier gilt der selbe Hinweis.
Campingversicherung
Hausratversicherung
Gegenstandsversicherung
Privathaftpflichtversicherung
Rechtsschutzversicherung
Gebäudeversicherung
Weitere Tipps zur Hausratversicherung » Verwandt » Urteile

Aufbewahrung von Wertsachen

Der Geltungsbereich einer Hausratversicherung

Der Versicherungsschutz einer Hausratversicherung in der Erstausbildung

Diebstahl aus dem Zelt

Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung

Gartenmöbel mitversichert?

Aufbewahrung von Wertsachen

Der Geltungsbereich einer Hausratversicherung

Der Versicherungsschutz einer Hausratversicherung in der Erstausbildung

Diebstahl aus dem Zelt

Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung

Gartenmöbel mitversichert?
Kategorie
Verwandte Themen
Verwandt zum Tipp ‚Hausratversicherung‘ » Urteile

Hausratversicherung

Hausratversicherung
Kategorie

Angaben gegenüber der Hausratversicherung müssen der Wahrheit entsprechen

Falsche oder unzureichende Angaben

Hausratversicherung haftet nicht für verwehtes Toupet

Hausratversicherung kürzt Leistung aufgrund verspäteter Schadenaufstellung

Hausratversicherung lehnt Schaden durch Überschwemmung ab

Mindestbeweis muss erbracht werden

Angaben gegenüber der Hausratversicherung müssen der Wahrheit entsprechen

Falsche oder unzureichende Angaben

Hausratversicherung haftet nicht für verwehtes Toupet

Hausratversicherung kürzt Leistung aufgrund verspäteter Schadenaufstellung

Hausratversicherung lehnt Schaden durch Überschwemmung ab
