In den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung taucht oft der Begriff ‚Deliktsunfähigkeit‘ auf. Jedoch ist vielen Interessenten und Kunden einer privaten Haftpflichtversicherung nicht ganz klar, was dies konkret bedeutet.
Deliktsunfähig sind sämtliche Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 828 BGB). Das bedeutet, dass diese Kinder grundsätzlich nicht für angerichtete Schäden verantwortlich sind.
Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres können für Schäden mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen gemäß der Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung, die auf der o.g. Gesetzgebung basiert, nicht verantwortlich gemacht werden. Wenn Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind sie für angerichtete Schäden nicht verantwortlich, sofern die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte (vgl. § 828 (3) BGB).
In der Privathaftpflichtversicherung gibt es in bestimmten Tarifen die Möglichkeit, Schäden durch deliktsunfähige Kinder mitzuversichern. Wenn einem Kunden einer privaten Haftpflichtversicherung dieser Punkt wichtig ist, empfiehlt es sich immer, die Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung genau durchzulesen, da die Leistungsunterschiede recht groß ausfallen können.
So gibt es Tarife der privaten Haftpflichtversicherung, welche die Deliktsunfähigkeit von Kindern nur bis zur Vollendung des 7. oder des 10. Lebensjahres versichern. Zudem kann es vorkommen, dass die private Haftpflichtversicherung den Schadenersatz auf eine Höchstsumme (z. B. 10.000 Euro) begrenzt.
Andere Versicherungen der privaten Haftpflichtversicherung leisten grundsätzlich bei Schäden durch Minderjährige – unabhängig vom Alter. Teilweise behält sich die private Haftpflichtversicherung dann Regressansprüche (Rückgriffsansprüche) gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspersonen) vor, sofern sie nicht versicherte Personen des gleichen Vertrags der privaten Haftpflichtversicherung sind.
Tipps
Nicht selten beschädigen Kleinkinder Gegenstände, deren tatsächlicher- oder ideeller Wert nicht vom Kind verstanden werden kann. Zumeist geschehen solche eher unliebsamen Zwischenfälle im Freundes- und Bekanntenkreis. Einen Schadenersatz geltend zu machen ist oft schwierig und führt nicht selten zu unfreundlichen Auseinandersetzungen.
Wer solche prekären Situationen vermeiden möchte und einen Schaden nicht aus der eigenen Tasche finanzieren will, sollte seinen Versicherungsschutz prüfen und diesen Zusatz ggf. in seine private Haftpflichtversicherung einschliessen. Der Kostenmehraufwand ist häufig sehr überschaubar.
Die Privathaftpflichtversicherung bietet im Übrigen den sog. passiven Rechtsschutz. Das bedeutet, dass die private Haftpflichtversicherung unberechtigte Ansprüche sogar vor Gericht für seine(n) Versicherungsnehmer verteidigt.
Sollte also Ihr Kind beispielsweise einen Kratzer an einem Kfz oder anderen hochwertigen Gegenständen verursachen, besteht nach den oben aufgeführten Gesetzgebungen nicht grundlegend ein Anspruch auf Schadensersatz.
Daher gilt: „Bleiben Sie entspannt und geben Sie den Vorfall an Ihre Haftpflichtversicherung zur Prüfung weiter!“ Diese prüft den Vorfall abschließend. Sollte der Vorfall nicht ohne Weiteres geklärt werden können, ist es natürlich auch möglich einen Anwalt zu beauftragen. Die Kosten trägt die Rechtsschutzversicherung*, sofern eine vorhanden ist.
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