Ein Anspruch eines Gebäudeversicherers kann gegenüber einer Haftpflichtversicherung bei Versicherungsfällen in denen die Haftung ausgeschlossen ist (hier Regressverzicht bei einer Feuerversicherung) nicht bestehen, Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 29.5.2009 – Az.: 10 U 1297/08.
In diesem zu entscheidenden Fall stritt eine Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung einer Mieterin. Die Mieterin oder eine andere Person, die sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung der Mieterin aufhielt, hatten durch Unachtsamkeit in ihrer Wohnung die Herdplatten angelassen und dadurch einen Brand mit enormen Sachschaden verursacht.
Es war jedoch nicht geklärt, wer genau den Brand verursacht hatte, zumindest war die Brandquelle die Wohnung der haftpflichtversicherten Mieterin.
Die Gebäudeversicherung des Eigentümers ging nunmehr gegen die Haftpflichtversicherung der Mieterin vor und verlangte Schadensersatz. Zu Unrecht, wie die entscheidenden Richter erkannten.
Nach den Bedingungen der Haftpflichtversicherung (gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin) war die Haftung für Fälle, die unter Regressverzicht gegen die Feuerversicherung fallen, ausgeschlossen.
Daher könne – und dies unabhängig davon ob überhaupt gegen die Mieterin der Nachweis, sie habe den Schaden verursacht, geführt werden kann – sich die Haftpflichtversicherung auf diesen Ausschluss zu Recht berufen. Dieser Ausschluss gelte dann auch in einem weiteren Verfahren gegen die Gebäudeversicherung.
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