Eine Haftung eines Kaufhauses bei Verletzungen von nicht durch die Erziehungsberechtigten überwachten Kindern in der Spielecke eines Kaufhauses besteht grundsätzlich nicht; Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3.12.2009 – Az.: 4 O 102/09.
Eine Mutter suchte mit ihrem etwa anderthalb jährigen Sohn ein Kaufhaus auf. Sie brachte das Kind in die Spielecke des Kaufhauses, in der sich auch eine Rutsche befand. Eine Bekannte der Mutter verblieb in der Nähe der Spielecke, begleitete das Kind aber nicht zur Rutsche, während die Mutter im Kaufhaus nach Kinderkleidung schaute.
Das Kind stürzte von der etwa 2m hohen Rutsche auf den Linoleumfußboden und zog sich einen Schädelbasisbruch zu. Nunmehr wandte sich die Mutter an das Kaufhaus und verlangte Schmerzensgeld hinsichtlich des Unfalles.
Zur Begründung führte sie aus, es bestehe eine Verkehrssicherungspflicht der Kaufhausbetreiber bzw. deren Mitarbeiter. Dem schlossen sich die entscheidenden Richter nicht an.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
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Grundsätzlich müsse ein Kaufhaus keine Aufsichtspflicht der Eltern übernehmen. Vorliegend entsprach die Spielecke nebst Rutsche den einschlägigen TÜV-Normen. Auch wenn grundsätzlich keine lückenlose Aufsichtspflicht von Eltern während eines Einkaufes zu bejahen sei, könne nicht anstelle dieser Aufsichtspflicht eine Verkehrssicherungspflicht des Geschäftes bzw. deren Mitarbeiter treten.
Vorliegend sei die Verletzung eher der Aufsichtssphäre der Mutter zuzurechnen. Hier hätte die Mutter erkennen müssen und können, dass das Kind zu jung war, als dass es sich alleine auf die Rutsche gefahrlos hätte begeben können.
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