Ein Kunde eines Lebensmittelgeschäftes hat nicht unbedingt Schadensersatzansprüche gegen den Aufsteller einer Fußmatte beziehungsweise gegen deren Betriebshaftpflichtversicherung; Beschluss des Oberlandesgericht Koblenz vom 19.1.2011 – Az.: 2 U 468/10.
In diesem Rechtsstreit betrat eine Kundin einen Supermarkt. Im Ausgangsbereich des Lebensmittelmarktes befand sich eine Fußmatte. Über diesen fuhr die Kundin mit ihrem Einkaufswagen. Aufgrund des Widerstandes der Fußmatte musste die Kundin stark den Einkaufswagen über die Fußmatte „drücken“.
Die Fußmatte war gut sichtbar, jedoch nicht mit Klebeband am Boden befestigt. Die Kundin stürzte auf der Fußmatte. Sie machte nun in der Folge Schadensersatz gegenüber dem Supermarkt (bzw. deren Betriebshaftpflichtversicherung) geltend. Im Ergebnis zu Unrecht, wie die entscheidenden Richter befanden.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
Betriebshaftpflichtversicherung »
Hier habe sich die Gefahr des alltäglichen Lebens realisiert. Die lose Fußmatte – als Stolperfalle – sei keine Gefahr, für die der Supermarkt einzustehen habe. Die Fußmatte war gut sichtbar. Zwar war sie nicht mit Klebeband fest mit dem Boden verbunden. Dies sei jedoch nicht notwendig.
Zudem sprächen gute Gründe dafür, die Matte nicht zu fixieren, da so dieser Bereich besser zu reinigen war.
Im Ergebnis dürfe daher der Supermarkt hier auf die Umsicht der Kunden vertrauen. Insoweit sei auch kein Mitverschulden des Supermarktes anzunehmen, für das dieser beziehungsweise dessen Betriebshaftpflichtversicherung einzustehen habe.
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