Bei der Höhe der Stundensätze einer Kostenabrechnung im Rahmen einer Reparaturkostenabrechnung nach einem Versicherungsunfall kann es dem Unfallgeschädigten unter Umständen unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb markengebundener Fachwerkstätten verweisen zu lassen, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.6.2010 – Az.: VI ZR 337/09.
In dem vorliegenden Fall hatten die entscheidenden Richter – ausgehend von dem Grundsatz, dass sich ein Unfallgeschädigter unter Umständen auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen muss, darüber zu entscheiden, wann Rückausnahmen zu diesem Grundsatz, der auf einer Kostenminderungspflicht des Unfallgeschädigten basiert, bestehen.
Es gehe also um die „Gleichwertigkeit“ der unterschiedlichen Reparaturvarianten. Unzumutbar könne dieser Verweis auf eine kostengünstigere „freie Werkstatt“ nicht nur bei Fahrzeugen, die jünger als 3 Jahre sind sein, sondern auch dann, wenn der Unfallgeschädigte darlegen kann, dass er regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt bislang sein Fahrzeug hat warten und reparieren lassen.
Zudem könne eine Reparatur auch dann unzumutbar in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Unfallgeschädigten sein, wenn sie alleine deswegen kostengünstiger ist, weil es sich nicht um die üblichen Preise dieser Werkstatt handelt, sondern um Sonderkonditionen zwischen dieser Werkstatt und der Haftpflichtversicherung.
Zu diesem Sachverhalt erging im Jahr 2009 ein Urteil des BGH, welches ebensfalls interessante Bedingungen formulierte: » Stundensätze einer Werkstatt
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