Das Nichttragen von Schutzkleidung eines Motorradfahrers kann als schmerzensgeld- minderndes Mitverschulden gewertet werden, nach denen Ansprüche gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung gemindert werden können, OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.7.2009.
Vorliegend verletzte sich ein Motorradfahrer schwer an den Beinen nach einem – von ihm grundsätzlich unverschuldeten – Unfall. Die erheblichen Verletzungen waren jedoch nur deswegen entstanden, weil der Motorradfahrer eine Stoffhose und eben keine Schutzkleidung trug.
Insoweit sei zwar grundsätzlich weiter ein Schmerzensgeld angemessen, jedoch der Höhe nach zu mindern – dies gelte auch dann, wenn es keine gesetzliche Pflicht zum Tragen bestimmter Beinbekleidung eines Motorradfahrers gibt.
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