Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann berechtigt sein, die Regulierung von Schäden bei Unfällen mit 2,1 Promille Blutalkoholkonzentration ihres Versicherungsnehmers zu verweigern; Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.2.2012 – Az.: IV ZR 251/10.
Ein Versicherungsnehmer brach zu einer Autofahrt auf. Er verursachte dabei fahrlässig einen Unfall und einen Gesamtschaden von mehreren tausend Euro. Die Messung des Alkoholgehalts im Blut zum Unfallzeitpunkt ergab eine Konzentration von 2,1 Promille.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte deswegen Leistung und Regulierung des Unfalles mit dem Hinweis, der Versicherungsnehmers sei absolut fahruntüchtig gewesen und habe dadurch den Schaden verursacht.
Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer mit einer Klage – im Ergebnis jedoch erfolglos.
Das entscheidende Gericht verwies darauf, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung zu Recht, die Leistung auf Null in diesem Falle gekürzt habe.
In dem Verhalten des Versicherungsnehmers sei ein derart schwerer Obliegenheitsverstoß zu sehen, dass sich die Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers hier fast dem Vorsatz annähere.
Zudem zähle das Führen eines Autos im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit aufgrund seiner Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt.
Aus diesem hohen Grad der Alkoholisierung könne vorliegend sogar geschlossen werden, dass diese alleinige Unfallursache sei. Ein Anspruch auf Regulierung durch die Versicherung bestehe somit nicht.
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