Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers eines Anhängers eines Lkw kann auch für Schäden des Gespanns – aus Zugmaschine und Anhänger – haftbar gemacht werden; Urteil des Bundesgerichtshof vom 27.10.2010 – Az.: IV ZR 297/08.
Es kam zu einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden. Dieser Unfall wurde durch den Fahrer eines Lkw-Gespanns – bestehend aus Zugmaschine und Anhänger – verursacht.
Die Ansprüche des Geschädigten wurden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung der Zugmaschine vollständig reguliert.
Diese Versicherung forderte nun ihrerseits die Hälfte der regulierten Summe von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Anhängers. Diese weigerte sich, eine Zahlung vorzunehmen und meinte, die Kfz-Haftpflichtversicherung der Zugmaschine müsse leisten.
Im Ergebnis hatte die Klage Erfolg. Das Gespann sei vorliegend „doppelt versichert“. Im Außenverhältnis sei das Gespann (Zugmaschine und Anhänger) als Betriebseinheit zu werten.
Der Fahrer des Gespanns sei also auch durch die Anhängerversicherung geschützt. Auch gesetzlich könne sich nichts anderes ergeben. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung müsse auch hier Schadensersatzansprüche tragen, die gegen mitversicherte Personen – also auch den Fahrer – erhoben würden.
Zudem sei die Betriebsgefahr des Gespanns ja auch durch den Anhänger erhöht. Wenn der Fahrer hinzukommend hier den Unfall verschuldet, greife der Versicherungsschutz beider Kfz-Haftpflichtversicherungen.
Ein Anspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung der Zugmaschine bestehe somit gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Anhängers des Fahrers auf teilweise Kostenübernahme, nämlich 50%.
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