Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Kapitalabfindung gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht grundlegend nicht; Urteil des Landgericht Hamburg vom 27.7.2011 – Az.: 302 O 192/08.
Eine Frau wurde durch einen Verkehrsunfall schwer behindert. Sie verlangte deswegen ein Schmerzensgeld von der hierfür haftenden Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, die Geschädigte könne nicht wählen zwischen einer einmaligen Abfindung und weiterer (quartalsweiser) Rente.
Im Ergebnis sei diese Rechtsauffassung der Versicherung zutreffend, so die entscheidenden Richter. Die Auffassung der Geschädigten, wenn sie meint, eine einmalige Zahlung für die Unfallbeeinträchtigung sei für sie besser als eine quartalsweise Rentenzahlung habe insoweit keinen Bestand, so das Gericht weiter.
Es mag zwar zutreffend sein, dass aus Sicht der Geschädigten eine Kompensation als Einmalzahlung besser sei; hierfür lägen jedoch keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vor.
Die Schwere der Verletzungen seien hierfür auch keine Begründung. Auch vor dem Hintergrund, dass die Versicherung bislang nicht komplett reguliert habe, entstehe keine Verpflichtung zur Einmalzahlung.
Dieser Fakt könne sich nicht zu einer Pflicht der sofortigen Regulierung in einer Summe verdichten. Es könne jedoch im Ergebnis dazu führen, dass eine vorwerfbare Verzögerung – verspätete Zahlung – dahingehend vorliege, dass eine Kompensation in Form eines erhöhten Schmerzensgeldbetrages angebracht sein kann.
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