Der Schadenfreiheitsrabatt (SFR) (wird auch als Schadenfreiheitsklasse benannt), bezieht sich auf die erfahrenen, schadenfreien Versicherungsjahre bei einer- oder mehreren Versicherungs- gesellschaften.
Je länger ein Versicherungsnehmer infolge keinen Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder in der Kfz-Vollkaskoversicherung hat, umso weiter wird er jeweils im folgenden Versicherungsjahr in seinem Schadenfreiheitsrabatt nach oben gestuft.
Parallel wird dem Schadenfreiheitsrabatt grundlegend ein Prozentsatz zugeornet, der im direkten Zusammenhang mit dem Versicherungsbeitrag steht. Dieser Prozentsatz fällt von Jahr zu Jahr.
Leider wird diese Regelung ab 50% wie ein „zäher Kaugummi“, da sich die Prozentsätze mehrfach wiederholen – je kleiner der Prozentsatz wird, des so öfter wiederholen sich dieser. Der Schadenfreiheitsrabatt und dessen Verlauf ist vertraglich vereinbart und konkret in den AKB (allgemeine Kraftbedingungen) geregelt.
Man findet den Schadenfreiheitsrabatt immer in der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie in der Kfz-Vollkaskoversicherung. Hier zählen alle Jahre seitdem ein Versicherungsnehmer ein Auto auf sich versichert hat. In der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Vollkaskoversicherung kann ein Versicherungsnehmer unterschiedliche Rabatte haben, da man z.B. in einer Sparte einen Schaden hatte.
Bei einem Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft nimmt man seinen tatsächlich erfahren Schadenfreiheitsrabatt mit. Hier kann eine Abweichung aufgrund von Sondereinstufungen des Vorversicherers zum Tragen kommen.
Meldet der Versicherungsnehmer einen versicherten Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder in der Kfz-Vollkaskoversicherung, so wird im nächsten Versicherungsjahr der Schadenfreiheitsrabatt gemäß den Bedingungen zurückgestuft, sofern die aufgewendete Schadensumme nicht in der vorgegebenen Zeit an die Versicherung erstattet wird – in der Regel sechs Monate.
Bei Nichtausgleich wird der Beitrag für das folgende Versicherungsjahr nach dem „neu“ zugeordneten Prozentsatz berechnet. Diese Regelung ist ebenfalls in den AKB (allgemeine Kraftbedingungen) konkret geregelt und kann von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich festegesetzt werden.
Tipps
1 – Wer noch nie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat oder der SFR aus der Vollkaskoversicherung verfallen ist ( i.d.R. max. 8 Jahre nach Beendigung des Vertrages im Bestand eines Versicherers) und nun eine Vollkaskoversicherung zur Kfz-Haftpflichtversicherung abschliesst, darf sich auf die gleiche Einstufung in den SFR wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung freuen. Dies bedeutet, dass man quasi mit einem Mal etliche Jahre überspringen kann, ohne wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung von „vorn“ anfangen zu müssen (i.d.R. 230% oder 140%). Der SFR in der Kfz-Vollkaskoversicherung wird dem SFR in der Kfz-Haftpflichtversicherung analog angepasst.
2 – Manche Anbieter verwenden auch in anderen Versicherungsarten einen Schadenfreiheitsrabatt (z.B. in der Hausratversicherung). Dieser Schadenfreiheitsrabatt ist bei einem Versicherungswechsel nicht auf den neuen Anbieter übertragbar.
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