Erhalt, zur Verbesserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Die Sozialversicherung soll den Lebensstandard sichern: bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter, im Erziehungsurlaub oder bei Krankheit. Das Recht auf Erhaltung des Lebensstandards haben auch die Hinterbliebenen.
Die Arten der Sozialversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
- gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- gesetzliche Pflegepflichtversicherung
Bei der Sozialversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. In Deutschland ist die Höhe des Beitrages in die Sozialversicherung nach festen Sätzen, die prozentual vom Einkommen abzuführen sind, vorgeschrieben. Die Höhe des abzuführenden Betrages ist jedoch maximiert.
Den Beitrag teilen sich im Regelfall der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – je nach der gesetzlich vorgegebenen Teilung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Beitrag an die bestimmte/n Stelle/n abzuführen. Eine Ausnahme kann ein sogenannter Minijob darstellen.
Den Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung leistet jeder Arbeitgeber allein, ohne das sich der/die Angestellte daran finanziell beteiligen muss. Die Leistungen sind für jeden Arbeitnehmer identisch geregelt, ausgenommen bei der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Hier hängt die Höhe der Leistung von der Höhe, Art (z. B. Anrechnungszeiten) und der Dauer der eingezahlten Beiträge ab.
Es gibt aber für einige die Möglichkeit sich unter bestimmten Bedingungen befreien zu lassen. Dies richtet sich nach dem Berufsstatus und/oder nach dem Einkommen. Seit dem 01.01.2010 besteht für jeden Bürger in deutschland eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man wählen, ob man sich in der gesetzlichen- oder der privaten Krankenversicherung versichert. Um sich aus der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen zu können, müssen ggfs. mehrere Punkte parallel erfüllt sein.
So können sich Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen privat versichern und sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Arbeitnehmer die mehr als drei Jahre in Folge über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdienen können sich in der privaten Krankenversicherung versichern (Regelung 2010). In 2011 reicht es bereits, wenn das Jahresarbeitsentgeld (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ein Jahr über der JAEG liegt.
Sollte es zu Rechtsstreitigkeiten in der Sozialversicherung kommen (z.B. mit der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist das jeweils zugeordnete Sozialgericht zuständig. Eine private Rechtsschutzversicherung kann mitunter eine Hilfe darstellen, um solche Ansprüche ohne erheblichen Kostenaufwand durchzusetzen.
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