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24. April 2024
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Selbstbeteiligung

Eine Selbstbeteiligung kann vom Versicherer in einem Versicherungsvertrag festgelegt werden (nicht veränderbar) oder wird als eine zusätzliche Option (frei wählbar) vom Versicherer angeboten. Bei der wählbaren Form verringert die Selbst- beteiligung im Regelfall die Versicherungs- prämie.

Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer im Gegenzug einen Teil des Schadens, je nach Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, aus der eigenen Tasche tragen. Es gibt unterschiedliche Arten der Selbstbeteiligung, die bei einer Versicherung angewendet werden können.

Beispiel – Teilkaskoversicherung

Der Versicherungsnehmer hat eine Selbstbeteiligung i.H.v. 500,- Euro vereinbart. Durch einen Steinschlag ist seine Frontscheibe stark bechädigt und er benötigt umgehend einen Austausch. Die Reparatur durch eine Fachwerkstatt kostet 1.500,- Euro. Der Versicherungsnehmer muss 500,- Euro der entstandenen Kosten selbst tragen.

Beispiel – private Krankenversicherung

Es gibt in der privaten Krankenverischerung Selbstbeteiligungsmodelle, die sich nicht auf einen bestimmten Leistungsfall (Schadenereignis) beziehen, sondern die maximale Selbstbeteiligung in Abhängigkeit zu einem bestimmten Leistungsbetrag pro Versicherungsjahr stehen. Es wird z.B. vereinbart, dass der Versicherungsnehmer jeden Leistungsfall zu 20% aus der eigenen Tasche bezahlen muss.

Der Maximalbetrag, an dem die Selbstbeteiligung maximiert ist, liegt z.B. bei 1.000,- Euro. In diesem Fall werden alle Leistungsfälle in einem Versicherungsjahr zusammengerechnet, sodass ab dem 1.001,- Euro keine Selbstbeteiligung mehr für den Versicherungnehmer mehr anfällt. Bei diesem Beispiel liegt die maximale Selbstbeteiligung bei 200,- Euro je Versicherungsjahr.

Beispiel – individuelle Selbstbeteiligung

Unabhängig von der Versicherungsart ist es auch möglich, dass die Vorschäden bei der vorherigen Versicherungsgesellschaft nach Meinung der „neuen“ Versicherungsgesellschaft (Anbieterwechsel) zu hoch waren oder das zu versichernde Risiko sehr hoch einzustufen ist.

In solchen Fällen wird oft eine Selbstbeteiligung auf das schadenträchtige Risiko verlangt. Solche Vereinbarungen sind im Regelfall zeitlich begrenzt. Man kann nach einer gewissen Zeit die Entnahme der Selbstbeteiligung verlangen. Um diesen Wunsch durchsetzen zu können, muss das schadenträchtige Risiko in dem Zeitraum ohne Schadenbelastung gewesen sein.

Der Versicherer kann aber auch bei bestehenden Verträgen eine Selbstbeteiligung verlangen, wenn ein Schaden oder die Schäden in einem oder mehreren Versicherungsjahren zu hoch waren. Die Änderung des Vertrages wird im laufenden Jahr oder mit Beginn des neuen Versicherungsjahres gültig, je nach Vereinbarung.

Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht. Wenn man den Vorschlag des Versicherers nicht anerkennt, kündigt dieser im Regelfall zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Vertrag. Sollte dies der Fall sein, kann es unter Umständen schwer bis unmöglich sein, Versicherungsschutz für ein gewünschtes Risiko zu erhalten. Menschen, die in potentiellen Überschwemmungsgebieten Deutschlands wohnen, wissen sicherlich nur zu gut, was das bedeuten kann.

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