Es ist nicht grob fahrlässig, wenn ein Auto verschlossen und mit eingeschalteter Alarmanlage in einer belebten und beleuchteten Hauptstraße einer europäischen Großstadt geparkt wird.
Diesem Fall des BGH, IV ZR 321 / 94 liegt zugrunde, dass ein Fahrer in Mailand sein Auto in etwa 600 Meter Entfernung zu seinem Hotel geparkt hatte und das Auto nachts aufgebrochen wurde.
Letztinstanzlich wurde deswegen eine Zahlungspflicht der Teilkaskoversicherung bejaht. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Luxusauto handelt.
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