Eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung muss bei Nichtanbringung eines roten Kennzeichens nicht unbedingt für Schäden des Versicherungsnehmers aufkommen; Beschluss des Oberlandesgericht Koblenz vom 26.5.2011 – Az.: 10 U 1258/10.
Eine Versicherungsnehmerin hatte das ihr zugeteilte „rote Kennzeichen“ ihres Fahrzeuges im Kofferraum ihres Autos untergebracht und nicht am Fahrzeug montiert. In einer Nacht brannte ihr Fahrzeug aus; es wurde schwer beschädigt.
Die Versicherungsnehmerin wandte sich nun an ihre Versicherung und verlangte Schadensregulierung. Die Versicherung lehnte eine Regulierung unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen ab. Das „rote Kennzeichen“ habe demnach an dem Fahrzeug montiert sein müssen; ein „Versehen“ mit einem Kennzeichen bedeute aus Sicht der Versicherung das sichtbare Anbringen am Pkw.
Die deswegen erhobene Klage der Frau scheiterte letztlich. Das entscheidende Gericht folgte im Ergebnis der Auffassung der Versicherung. Die Bedingungen der Versicherungen im Bereich zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung seien insoweit eindeutig.
Demnach sei nicht entscheidend, warum das Fahrzeug kein Kennzeichen hatte und auch der Hinweis der Versicherungsnehmerin, sie wollte ja das Kennzeichen am nächsten Tag – dem Tag nach dem Brand – wieder anbringen sei insoweit irrelevant. Die Versicherungsnehmerin blieb somit auf ihrem Schaden sitzen.
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