Das Überfahren eines Eichhörnchens stellt nicht unbedingt einen Wildunfall dar; eine Teilkaskoversicherung ist deswegen nicht ersatzpflichtig; Urteil des Landgericht Coburg vom 29.6.2010 – Az.: 23 O 256/09.
Ein teilkaskoversicherter Verkehrsteilnehmer war mit seinem Fahrzeug unterwegs. Der Versicherungsnehmer überfuhr leider ein Eichhörnchen. Deswegen geriet er mit seinem Auto ins Schleudern.
Es kam hier zu einem hohen Sachschaden von mehreren tausend Euro. Diesen Schaden verlangte der Versicherungsnehmer von seiner Teilkaskoversicherung zunächst außergerichtlich.
Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie begründete die Ablehnung der Regulierung damit, dass ein Überfahren eines Eichhörnchens nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Auch das Gericht folgte in seiner Entscheidung hier im Ergebnis der Argumentation der Versicherung und lehnte deren Eintrittspflicht ab. Letztlich liege vorliegend bei dem Überfahren des Eichhörnchens kein Unfall mit Jagdwild vor.
Ein solcher Unfall könne zwar beispielsweise beim Überfahren eines Hasen gegeben sein, jedoch nicht beim Überfahren eines Eichhörnchens. Insoweit sei auch nicht entscheidend, dass der Versicherungsnehmer zunächst davon ausgegangen war, es habe sich um ein größeres Tier gehandelt.
Der Versicherungsnehmer blieb somit auf seinem Schaden sitzen.
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