Nach Verlust eines Fahrzeugschlüssels ist eine Teilkaskoversicherung prinzipiell nicht zur Schadensregulierung verpflichtet; Urteil des Landgericht Kleve vom 13.1.2011 – Az.: 6 S 79/10.
Ein Versicherungsnehmer hatte seinen Autoschlüssel verloren. Er erkundigte sich sowohl bei der zuständigen Polizeidienststelle, bei Nachbarn sowie im Fundbüro, ob dort sein Schlüssel abgegeben bzw. aufgefunden worden war. Dies war nicht der Fall.
Ein Kind aus der Nachbarschaft (9 Jahre alt) fand zufällig den Schlüssel und konnte diesen dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers zuordnen. Das Kind stieg in das Fahrzeug und unternahm eigenhändig eine Fahrt mit dem Wagen.
Diese Fahrt endete mit einem Unfall, der zu einem erheblichen Sachschaden führte. Der Versicherungsnehmer forderte nunmehr von seiner Teilkaskoversicherung die Regulierung des Schadens.
Diese verweigerte die Schadensübernahme, auch die deswegen eingelegte Klage wurde abgewiesen. Die Teilkaskoversicherung sei vorliegend nicht zur Schadenübernahme verpflichtet, so das entscheidende Gericht.
Der Versicherungsnehmer habe den Verlust des Schlüssels letztlich hingenommen und hatte seinen Zweitschlüssel benutzt. Er habe insofern keinerlei Maßnahmen zur weiteren Sicherung seines Fahrzeuges ergriffen; das alleinige Nachforschen sei insofern auch nicht ausreichend.
Wer so grob fahrlässig handele, verliere den Versicherungsschutz. Eine Regulierung des Schadens durch die Teilkaskoversicherung sei somit zu Recht abgelehnt worden.
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