Der Schadensfreiheitsrabatt einer Vollkaskoversicherung, der auf den Ehepartner läuft, kann grundsätzlich auch nach der Ehe auf den mitversicherten Ehepartner übertragen werden; Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 13.4.2011 – Az.: II-8 WF 105/11.
Bei einem Ehepaar war die Ehefrau über die KfZ-Kaskoversicherung des Ehemannes mitversichert. Die Ehe endete in Scheidung. In der Folge der Scheidung verlangte die Ehefrau von ihrem Ehemann den so genannten Schadenfreiheitsrabatt der Vollkaskoversicherung.
Sie begründete dies damit, dass ihr ehemaliger Ehemann zwar der Inhaber der Vollkaskoversicherung gewesen war, sie jedoch durch ihre unfallfreie Fahrweise letztlich den Schadensfreiheitsrabatt erworben habe. Zudem habe ihr Ex-Mann das Fahrzeug nur in Ausnahmefällen genutzt, da dieser vorwiegend mit einem Wohnmobil unterwegs war.
Das hier letztinstanzlich entscheidende Gericht erklärte zwar grundsätzlich den Anspruch der Ex-Ehefrau aus Treu und Glauben sowie der ehelichen Einstandspflicht für rechtens; stellte jedoch klar, dass weitere Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit des Schadensfreiheitsrabattes hinzu kommen müssten. Hierzu habe die Ex-Ehefrau allerdings nicht ausreichend vorgetragen.
Auch eine Nutzung des Fahrzeugs von 90% reiche vorliegend gerade nicht aus; die Ex-Ehefrau habe vorliegend das Fahrzeug ausschließlich nutzen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Daher habe die Ex-Ehefrau im vorliegenden Fall auch keinen Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes.
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