Schädigen Kinder durch Verursachung eines Wohnhausbrandes einen Hauseigentümer, so kann es unter Umständen zu einem Mitverschulden des Eigentümers kommen, Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.6.2011 – Az.: 1 U 643/10.
Hintergrund dieser Entscheidung war der Brand eines Hauses am Stadtrand. Dieses Haus wurde von mehreren Kindern oft als „Abenteuerspielplatz“ genutzt.
Das Haus war heruntergekommen und konnte als „verwahrlostes“ Objekt oder „Gammelhaus“ bezeichnet werden. Vier Kinder – das jüngste war 8 Jahre alt, das älteste 12 Jahre alt – spielten in diesem Haus mit einer brennenden Puppe. Diese Puppe brannte weiter und das daraus entstehende Feuer vernichtete das gesamte Wohnhaus.
Der Hauseigentümer wandte sich nun mit seiner Klage sowohl gegen die Mutter der Kinder als auch gegen die Kinder selbst, da er der Auffassung war, die Kinder hätten erkennen können und müssen, wie verantwortungslos und gefährlich ihr Spiel war. Die private Haftpflichtversicherung der Mutter und Kinder übernahm nur 50% des Schadens.
Eine weitere Zahlung lehnte sie ab, da sie der Auffassung war, das Haus sei verwahrlost und habe leergestanden. In der Vorinstanz wurden nun die Kinder für den Schaden verantwortlich gemacht und zu Schadensersatz verurteilt; dies sah das entscheidende Oberlandesgericht anders. Es sei durchaus ein 30%-iges Mitverschulden des Hauseigentümers anzunehmen.
Gerade bei der Verwahrlosung hätte der Hauseigentümer Vorkehrungen treffen müssen, um Kinder dort vom Spielen abzuhalten. Er habe die Gefahr, die von spielenden Kindern ausgehe erkennen und abwenden können, daher sei ein Mitverschulden hier anzunehmen; dementsprechend könne auch nicht der gesamte Schaden ersetzt werden.
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