Eine private Haftpflichtversicherung haftet nicht unbedingt für Schäden aus der Inbetriebnahme oder Gebrauches eines Fahrzeugs; Urteil des LG Dortmund vom 18.03.2010 – Az.: 2 S 51/09.
In diesem Fall konnte ein Versicherungsnehmer sich nicht auf Haftung eines Schadens gegenüber seiner privaten Haftpflichtversicherung berufen. Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zwar noch nicht einmal gestartet, zu dem fraglichen Schaden kam es jedoch nur deswegen, weil er durch unsachgemäße Bedienung des Automatikhebels des Fahrzeug einen Schaden verursachte.
Ein solcher Schaden sei nicht von der privaten Haftpflichtversicherung des Versicherten zu tragen, so die entscheidenden Richter. Die Bedingungen der hier fraglichen privaten Haftpflichtversicherung umfassten eben gerade keine Schäden, die in den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung fallen. Dies sei vorliegend aber der Fall.
Vielmehr könne hier lediglich ein Anspruch gegen eine eventuell bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Dies gelte auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nie die Absicht gehabt hatte, eine Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, jedenfalls dann nicht, wenn ein Schaden durch Anlassen des Motors und Inbetriebnahme der Automatikschaltung verursacht werde, weil dann bereits die Inbetriebnahme des Fahrzeugs vorliege (sogenannte Benzinklausel).
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