Versicherungsschutz aus einer privaten Haftpflichtversicherung kann auch dann bestehen, wenn ein Versicherungsnehmer einem Dritten ein Darlehen gewährt und dieser es nicht zurückzahlen kann oder will; OLG Celle, Urteil vom 30.4.2009 – Az.: 8 U 11/09.
Bei diesem zu entscheidenden Fall hatte ein Versicherter bei einer Haftpflichtversicherung einem Dritten ein Darlehen gewährt. Das Darlehen wurde von diesem Dritten jedoch nicht zurückgezahlt. Der Versicherungsnehmer konnte nachweisen, dass der Darlehensnehmer (Dritte) nicht in der Lage war bzw. nicht gewillt war, das Darlehen zurückzuzahlen.
Die Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten konnte daher auch nicht durchgesetzt werden. Nunmehr wandte sich der Versicherungsnehmer an seine Haftpflichtversicherung und forderte den ihm entstandenen Schaden von der Haftpflichtversicherung zurück.
Die Haftpflichtversicherungsregelung enthielt auch eine entsprechende Klausel, dass Versicherungsschutz für den Fall besteht, dass die versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und eine entsprechende Schadensersatzforderung gegen diesen Dritten nicht durchgesetzt werden kann.
Diese Klausel greife vorliegend ein, so die entscheidenden Richter. Aufgrund dieser Klausel bestehe auch eine Rückzahlungspflicht der Haftpflichtversicherung an den Versicherungsnehmer für den Fall der Gewährung eines Privatdarlehens. Die Haftpflichtversicherung hatte damit für den Ausfall des gewährten Privatdarlehens aufzukommen.
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