Eine private Haftpflichtversicherung muss für den Ausbruch eines Pferdes aus einer Stallbox nicht für Schadensersatz aufkommen, wenn das Tier einen Verkehrsunfall nach seinem Davonlaufen verursacht; Urteil des BGH vom 25.4.2007; AZ; IV ZR 85/05).
Dies gilt auch dann, wenn ein Tier nach einem Reitunterricht von einer Wiese bzw. Koppel ausbricht und in den Straßenverkehr gelangt.
Vorliegend hätte der Versicherungsnehmer für sein Pferd eine Tierhalterversicherung bzw. Pferdehaftpflichtversicherung abschließen müssen. Die Geltendmachung eines Haftpflichtschadens in der privaten Haftpflichtversicherung war in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Die sichere Verwahrung eines Pferdes in einem Stall beziehungsweise dessen Box ist eine halterspezifische Tätigkeit bzw. Pflicht.
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