Eine Verspätung der Einreichung einer Liste des gestohlenen Gutes aus einem Raub oder Einbruchdiebstahl kann zu einer Kürzung der Leistung der Hausratversicherung führen; Urteil des Landgericht Oldenburg vom 9.7.2010 – Az.: 13 O 3064/09.
Ein Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung ist Opfer eines Raubes geworden. Bei ihm war deswegen ein hoher Sachschaden entstanden. Die deswegen ermittelnde Polizeidienststelle verlangte eine Auflistung der gestohlenen Gegenstände.
Diese Liste reichte der Versicherungsnehmer jedoch mit einem Monat Verspätung ein. Der Versicherungsnehmer wandte sich nun an seine Versicherung und verlangte die Auszahlung des entstandenen Wertverlustes. Die Versicherung kürzte die Zahlung um 40 Prozent mit dem Hinweis, die Liste des gestohlenen Gutes sei verspätet eingereicht worden.
Der Versicherungsnehmer klagte nunmehr den nichtausbezahlten Restbetrag ein. Die Klage blieb im Ergebnis erfolglos. Die entscheidenden Richter waren der Auffassung, die Versicherung habe die Kürzung der Auszahlung zu Recht vorgenommen.
Nach den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen habe der Versicherte und hier Geschädigte die Liste umgehend bei der Polizei vorlegen müssen.
Dies war jedoch de facto nicht geschehen. Diese Verspätung sei dem Versicherten anzulasten. Er habe insofern grob fahrlässig seine Verpflichtung der ihm auferlegten Obliegenheiten verletzt.
Wenn ein Versicherungsnehmer Opfer eines Einbruches oder Raubes werde, müsse er sich dennoch den Versicherungsbedingungen unterwerfen; die Kürzung durch die Hausratversicherung sei insofern nicht zu beanstanden.
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