Eine Inhaltsversicherung schützt den Versicherten vor Schäden am beweglichen Geschäfts- und Betriebsinventar. Demzufolge ist die Betriebseinrichtung, wie z.B. die Büromöbel, Werkzeuge, Maschinen und Waren als auch Vorräte in den Versicherungsschutz eingeschlossen.
Die versicherten Risiken der Inhaltsversicherung sind:
- Feuer, Explosion und Blitzschlag
- Leitungswasser, Frost, Rohrbruch
- Einbruchdiebstahl und Vandalismus
- Sturm und Hagel
- elementare Risiken (z. B. Überschwemmung und Erdrutsch)
Da die Inhaltsversicherung eine Versicherung zum Neuwert ist, empfiehlt es sich, die Versicherungssumme in der Höhe abzuschließen, die dem Neuwert des abgesicherten Betriebsinventars entspricht.
Somit wird sichergestellt, dass der Versicherte einer Inhaltsversicherung im Schadensfall ausreichend abgesichert ist. Wenn die Inhaltsversicherung in Anspruch genommen wird, zahlt die Versicherung entweder die Kosten zur Wiederbeschaffung oder die zur Wiederherstellung (Naturalersatz) inkl. evtl. Zusatzkosten wie Aufräumarbeiten.
Inhaltsversicherung muss Folgeschäden tragen
Inhaltsversicherung muss Folgeschäden tragen
Des Weiteren kann die Inhaltsversicherung zusammen mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen werden, da z. B. bei produzierenden Unternehmen durch den Wegfall des Inventars, die Fortführung des Betriebes oft nicht möglich ist.
Die Prämie einer Inhaltsversicherung richtet sich nach der gewünschten Versicherungssumme, dem Standort des Betriebes, dem/n Betätigungsfeld-/ern des Betriebes, den mitversicherten Gefahren, der Laufzeit des Vertrages (1-3 Jahre), der evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung und der Zahlweise.
Gängige Zahlungsweisen der Inhaltsversicherung sind: monatliche, viertel-, halb- oder jährliche Beiträge, wobei viele Versicherer auf den Ratenzahlungszuschlag bei jährlicher Zahlungsweise der Inhaltsversicherung verzichten.
Tipps
Inhaltsversicherung: Versicherungssumme detailverliebt bemessen
Versicherungssumme möglichst genau berechnen
Häufig werden die Kosten für das Geschäfts- und Betriebsinventar erheblich unterschätzt. Unterstützung bietet hier eine detaillierte Übersicht, die als Gundlage für eine obkekitive Beurteilung dient, um eventuell entscheidene Bestandteile nicht zu vernachlässigen.
Inhaltsversicherung: Planungssicherheit bei Betriebsaufgabe
Risikofortfall in der Inhaltsversicherung
Wer sein Gewerbe abmeldet, kann vom Versicherer verlangen den Vertrag der Inhaltsversicherung zum nachweislichen Abmeldungstag (Gewerbeabmeldung) und/oder ab Tag der Kenntnis des Versicherers aufheben zu lassen. Im Regelfall wird der Tag der Abmeldung vom Versicherer anerkannt.
André Böttcher
Versicherungsmakler Berlin
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