besteht und der Geschädigte der Auffassung ist den Anspruch gerichtlich durchsetzen zu „müssen“, tritt der Versicherer für die Verteidigung bzw. die Abwehr ein. Erleichternd hinzu kommt, dass der Versicherer für die Kosten des Gerichtverfahrens aller Instanzen aufkommt.
Dies stellt einen entscheidenen Nutzen für den Versicherungsnehmer und/oder für die mitversicherte/n Person/en dar. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer für den Abwehranspruch alle Vollmachten erteilen, sodass dieser vollumfänglich agieren kann.
Natürlich muss der Anspruchsteller auch die Regelungen des bereits über 100 Jahre alten BGB* beachten. Zum Beispiel hat der Anspruchsteller die sogenannte Schadenminderungspflicht, die jeder Bürger bei berechtigten Ansprüchen zu berücksichtigen hat, anzuwenden.
Tipp
Mit der Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes, kurz VVG, zum 01.01.2008 wurde auch die Beweislastumkehr eingeführt. Was bedeutet das nun konkret? Wenn ein (vermeintlich) Geschädigter nun behauptet, dass man ursächlich zu einem Schaden beigetragen hat, ist der Beschuldigte in der Bredouille dies zweifelsfrei widerlegen zu müssen.
Dies kann sehr schwer werden, da man oft allein auf Grund der sogenannten Gefährdungshaftung quasi der erste Ansprechpartner ist. Man könnte sinngemäß sagen, umso größer das Risiko ist, welches man bewirken kann, desto größer ist die zu übernehmende Verantwortung. So hat beispielsweise ein LKW-Führer eine größere Verantwortung als der Führer eines Motorrades.
* BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschlands)
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