Auf Grund von besonderen Anlässen kann ein Versicherungsverhältnis auch vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden. Die Regelungen sind im Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) und in den jeweiligen Versicherungsbedingungen des Vertrages geregelt.
Der Versicherer kann kündigen wenn:
- der Versicherungsnehmer Konkurs angemeldet hat (E.V.)
- der Versicherungsnehmer die Erst- oder Folgebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt
- der Versicherungsnehmer den vertraglichen Obliegenheiten oder Pflichten nicht nachkommt
Besonderheit
Wird eine versicherte Sache veräußert, so kann der Versicherer sowie der Erwerber der versicherten Sache kündigen. Dies kommt bei dem Kauf eines Hauses zum Tragen. Die Gebäudeversicherung geht ab Grundbucheintrag automatisch auf den neuen Eigentümer über. Hier gilt eine Frist von vier Wochen, ab Eintrag in das Grundbuch.
Kündigung im Schadenfall – Versicherungsnehmer
Im Schadenfall besteht für beide Vertragsparteien ein Kündigungsrecht. Innerhalb eines Monates nach Abschluss der Schadenregelungen muss die außerordentliche Kündigung bei der anderen Vertragspartei eingegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer wird der Vertrag mit Zugang des Kündigungsschreibens wirksam. Des Weiteren kann der Vertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt werden, spätestens allerdings zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wird die außerordentliche Kündigung wirksam.
Kündigung im Schadenfall – Versicherungsgesellschaft
Macht der Versicherer von der außerordentliche Kündigung Gebrauch, wird die Kündigung einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Beitragsanpassungen
- der Versicherer erhöht den Folgebeitrag (ausgenommen sind hier vereinbarte dynamische Anpassungen eines Vertrages)
Obliegenheitsverletzungen
Vorsetzliche Obliegenheitverletzungen können mit der Leistungfreiheit des Versichers geahndet werden. Der Versicherer kann durch eine fahrlässige-, grob fahrlässige- oder arglistige Obliegenheitsverletzung vollständig oder teilweise von der Leistungsfreiheit Gebrauch machen. Jedoch ist der Versicherer verpflichtet auf diese Rechtsfolge in einer gesonderten Mitteilung (Mitteilung in Textform) hinzuweisen.
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