Das Anhandenkommen Ist der Verlust einer versicherten Sache durch eine versicherte Gefahr, deren Original eine Wiederbeschaffung unmöglich macht oder in nächster Zukunft nicht eintreten wird.
Beim Abhandenkommen, das z.B. durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder durch räuberischer Erpressung zu Stande kommt, verlangt der Versicherer Im Regelfall eine polizeiliche Anzeige, sodass quasi ein zweifelsfreier Nachweis seitens des Versicherungsnehmers erbracht werden kann.
Weiterhin sollte man den enstandenen Schaden unverzüglich mündlich oder schriftlich dem Versicherer anzeigen, um seinen Obliegenheiten nachzukommen. Unter der unverzüglichen Meldung versteht man maximal eine Woche nach der Kenntnisnahme. Am besten man ruft möglichst noch am selben Tag beim zustandigen Versicherer an. Sogut wie jedes Versicherungsunternehmen bietet eine sogenannte Schadenhotline an, die auch am Wochenende besetzt ist.
Das Abhandenkommen ist in etlichen Versicherungen mitversichert – hier ein paar Beispiele:
- Valorenversicherung
- Hausratversicherung
- Gebäudeversicherung
- Instrumentenversicherung
Tipp
Sogut wie immer verlangt der Versicherer, dass gegenüber der Polizei eine Aufstellung der entwendeten Sachen angegeben werden muss – z. B. in Form einer Tabelle, die jede Position nachvollziehbar wiedergibt. Auch dem Versicherer muss diese Aufstellung zugehen. Wenn Sie gegenüber dem Versicherer keine Anschaffungsrechnung der abhanden gekommenen Sache/n vorlegen können, helfen oft Fotos um den Besitznachweis zu erbringen. Detaillierte Informationen finden Sie iin unseren Verbauchertipps unter: Hausrat fotografieren
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