Die Abmeldebescheinigung wurde bis zum Frühjahr 2008 von der jeweilig zuständigen Zulassungsstelle ausgegeben, wenn ein Fahrzeug abgemeldet wurde. Seit diesem Zeitpunkt hat sich dieser Vorgang durch die elektronische Anbindung an die Versicherer suksessive automatisiert.
Zur Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung kann man heutzutage noch den von der Zulassungsstelle entstempelten Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief dem Versicher vorlegen bzw. eine Kopie abgeben. Denn der „offizielle Behördenweg“ benötigt trotz der elektronischen Übermittlung in der Regel 3 Wochen und hat damit unter Umständen Einfluss auf die Erstattung der zumeist zu viel gezahlten Beiträge – je nach Abmeldtag und/oder Zahlungsgweise.
Warum unter Umständen? Sollte man das Kfz nicht verkaufen, gilt weiterhin die sogenannte Ruheversicherung in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Grundlage dieser Regelung ist die gesetzliche Vorgabe (Gefährdungs- haftung). Das kann auch zur Folge haben, dass der Versicherer solange das Kfz noch nicht verkauft ist, den Differenzbetrag der Versicherungsprämie nicht erstattet.
Der Sinn der Ruheversicherung liegt darin begründet, dass auch ein nicht zugelassenes Kfz noch Schäden verursachen kann. Beispielsweise weil das Kfz eigenständig an einen Gegenstand rollt und dadurch Schäden verursacht oder im ärgsten Fall an einen Menschen rollt und diesen schwer verletzt.
Tipp
Vermeiden Sie möglichst den Verkauf Ihres Kfz ohne vorherige Abmeldung! Im ungünstigsten Fall verursacht der Käufer einen Unfall bevor er das gekaufte Kfz umgemeldet hat. In diesem Zusammenhang kann eine gesamtschuldnerische Haftung zum Tragen kommen, sodass der vorherige- und der neue Besitzer mit dem Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung belastet (gestuft) wird. Der heftigste Fall ist sicherlich eine Straftat mit dem verkauften Kfz. Hierbei können die Umstände alles andere als witzig werden – auch weil seit einigen Jahren eine umgekehrte Beweislast gilt.
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