Grundsätzlich schränkt die Klagefrist eines privat Unfallversicherten gegen seine Unfallversicherung das Recht des Versicherten auf Neubemessung der Unfallfolgen nicht ein; OLG Frankfurt/M. vom 17.6.2009 – Az. 7 U 218/08.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass bestimmte Fristen bei der Leistungsentscheidung der Unfallversicherung durch den Versicherten zu wahren sind.
So musste der Versicherungsnehmer innerhalb einer bestimmten Frist der Versicherung gegenüber die Unfallfolgen darlegen. Von diesen Fristen ist jedoch nicht das Recht des Versicherungsnehmers umfasst, wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen eine Neufeststellung der Invaliditätsentschädigung zu berechnen.
Der Versicherte war also nicht daran gehindert, weitere Unfallfolgen trotz Ablauf der Klagefrist geltend zu machen und kann demnach auch grundsätzlich eine höhere Bemessung der Unfallfolgen erreichen.
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