Der gewaltsame Tod eines Ehepartners während einer Autofahrt ist nicht unbedingt als Arbeitsunfall zu werten aufgrund dessen die gesetzliche Unfallversicherung eine Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehepartner zahlen muss; Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 22.11.2011 – Az.: L 2 U 5633/10.
Ein Ehepaar führte zwei Pizza-Restaurants. Der Ehemann war auf der Rückfahrt seines Steuerberaters, ihn begleitete sein Sohn. Dieser ermordete den Vater während dieser Rückfahrt.
Die hinterbliebene Ehefrau forderte nun von ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Hinterbliebenenrente. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte eine Zahlung mit der Begründung, es liege bereits kein Arbeitsunfall vor.
Dem hielt die Witwe entgegen, der Mord sei auf der Rückfahrt einer Dienstreise geschehen, somit müsse der Versicherungsschutz greifen.
Der Argumentation der Witwe schloss sich das Gericht hier nicht an. Selbst wenn die Ausführung des Mordes durch den Sohn an dem Ehemann von langer Hand geplant gewesen sein sollte, führe dies nicht zu einer Beurteilung als Arbeitsunfall.
Es sei hier insgesamt kein betrieblicher Zusammenhang zu erkennen.
Es sei reiner Zufall, dass der Sohn hier den Vater während einer Fahrt betrieblicher Natur getötet habe. Ursächlich sei alleine ein „Vater-Sohn-Konflikt“ aufgrund familiärer Probleme.
Insofern stehe der Witwe auch keine Zahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe jedenfalls nicht.
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