Ansprüche auf Verletztenrente eines Versicherungsnehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft können abgelehnt werden, bei Diskrepanzen zwischen Angaben und gutachterlichen Fest- stellungen; Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 11.5.2011 – Az.: S 1 U 1393/10.
Ein Arbeitsunfall eines Versicherungsnehmers führte im Brustwirbelsäulenbereich zu Versteifungen und fortdauernden Veränderungen in diesem Bereich nach Angaben des Versicherungsnehmers. Hintergrund des Unfalles war die Montagetätigkeit des Versicherungsnehmers.
Dieser war während der Arbeit von einer etwa zwei Meter hohen Leiter gestürzt. Der Versicherungsnehmer vertrat weiter die Ansicht, sämtliche seiner Schäden seien durch diesen Unfall verursacht worden. Hiergegen wandte die Berufsgenossenschaft ein, es lägen andere und gerade keine unfallabhängigen Beeinträchtigungen vor.
Vielmehr seien bereits Vorschäden vorhanden, die auch zuvor schon die Erwerbsfähigkeit des Versicherungsnehmers gemindert hatten. Eine Verletztenrente wurde deswegen abgelehnt. Zu Recht, wie das Gericht vorliegend urteilte.
Die deswegen erstellten Gutachten stützten die These der Berufsgenossenschaft; nur ein Teil der Bewegungseinschränkung sei vorliegend durch den Unfall verursacht worden. Damit liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, die eine Verletztenrente möglicherweise rechtfertigen könnte.
Es hätten nämlich gerade keine über das übliche Maß hinausgehenden Schmerzen vorgelegen, die ausreichend Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ableiten ließen.
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