Wenn eine betriebliche Weihnachtsfeier auf einem Weihnachtsmarkt abgehalten wird, so können auch Hin- und Rückweg des Arbeitnehmers vom Versicherungsschutz einer Unfallversicherung gedeckt sein, Hessisches Sozialgericht, Az.: L 3 139/05.
Vorliegend griff der Versicherungsschutz einer Berufsgenossenschaft ein. Soweit der Besuch eines Weihnachtsmarktes offiziell Teil einer Weihnachtsfeier ist, kann ein Betriebsunfall vorliegen. Der Ort einer Feier ist insofern nicht entscheidungsrelevant.
Anderes kann jedoch durch starken Alkoholkonsum gelten; dies kann zum Ausschluss bzw. Verlust des Versicherungsschutzes führen.
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