Der Versicherungsnehmer kann nach den Vorgaben der Zahlungsweise des Versicherers frei entscheiden wie der Versicherungsbeitrag von ihm an den Versicherer entrichtet wird.
In wenigen Ausnahmen, wie z.B. in der Reisekrankenversicherung, wird zumeist ein jährlicher Beitrag als Grundvoraussetzung zur Zahlungsweise gefordert. Auch Versicherungsbeiträge, die eine bestimmte Höhe nicht übersteigen, können nicht ratierlich entrichtet werden.
Folgende Zahlungsweise (ZW) werden im Regelfall angeboten, um den geforderten Versicherungsbeitrag – auch Versicherungsprämie genannt – entrichten zu können:
- Einmalbeitrag
- jährlich = ZW 1/1,
- halbjährlich = ZW 1/2
- vierteljährlich = ZW 1/4
- monatlich = ZW 1/12
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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Bei Versicherungen, die einen sehr geringen Beitrag aufweisen, wie z.B. die Reisekrankenversicherung muss der Beitrag jährlich gezahlt werden. Auch bei Versicherungsverträgen, die mit einer sehr kurzen Laufzeit abgeschlossen werden, z.B. 4 Wochen, kommt keine Ratenzahlung des Beitrages zum Tragen.
Wünscht der Versicherungsnehmer eine unterjährige Zahlungsweise, erheben die Versicherungsunternehmen zumeist einen Ratenzahlungszuschlag. Die Höhe des Zuschlages kann unterschiedlich sein.
Zahlungsweise und Ratenzahlungszuschlag:
Meist werden zwischen 2% bis 7% Zuschlag erhoben, abgestuft nach der jeweiligen Zahlungweise. Das bedeutet: Um so öfter der Betrag geteilt wird, je höher wird im Regelfall der Ratenzahlungszuschlag.
Eine monatlicher Zahlungsweise ist überwiegend unter der Voraussetzung gegeben, dass eine Lastschrift (Bankeinzug / SEPA-Verfahren) der Beiträge vom Konto (Girokonto) vereinbart wird.
Tipps
Es ist zu empfehlen die Versicherungsbeiträge per Bankeinzug / Lastschrift zu zahlen, da man mit dieser Zahlungsweise das Risiko ausschließt, aufgrund von Nichtzahlung den Versicherungsschutz zu gefährden oder ihn ggfs. zu verlieren.
Doch kein Grund zur überzogenen Sorge: Der Versicherer ist verpflichtet den Kunden über weitere Verfahrenweisen, die durch einen Zahlungsverzug entstehen können, aufzuklären. Es wird alles transparent und nachvollziehbar in einem Schreiben zu dem jeweilig bestehenden Versicherungsvertrag aufgezeigt.
Sollte der Erstbeitrag nicht rechtzeitig oder gar nicht gezahlt werden, besteht grundsätzlich im Schadenfall kein Anspruch auf eine Leistung des Versicherers. Wählen Sie also bitte die Zahlungsweise, die am besten in Ihre finanzielle Plaung passt.
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