Die Beschwerden eines Arbeitnehmers nach einem Arbeitsunfall gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung müssen nachweisbar sein; Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 25.2.2011 – Az.: 1 U 3385/10.
Eine Arbeitnehmerin wurde während ihrer Arbeitszeit auf ihrer Arbeit von einem rückwärts sich bewegenden Gabelstapler angefahren und umgeworfen. Es kam aufgrund dieses Unfalls zu einer Fraktur am Sprunggelenk der Frau.
Trotz umfangreicher ärztlicher Maßnahmen und Behandlungen verblieben anhaltende und gravierende Beschränkungen im Bereich des Fußes und des Unterschenkels der Frau. Sie wandte sich deswegen an die Berufsgenossenschaft und stellte dort einen Antrag auf Verletztenrente. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Auch die deswegen eingereichte Klage hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, so das entscheidende Gericht. Voraussetzung für eine solche Gewährung der Verletztenrente sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent.
Die Unfallfolgen seien vorliegend jedoch lediglich dahingehend, dass eine Bewegungseinschränkung vorliege, jedoch keine festgestellte Funktionseinschränkung vorliege.
Ein solches Gutachten habe die Arbeitnehmerin nicht vorlegen können; zwar sei nicht zu beanstanden, dass möglicherweise eine Einschränkung von etwa 10 Prozent vorliege, diese sei jedoch nicht ausreichend für eine Verletztenrente.
Weitergehende psychische Störungen oder chronische Beschwerden seien auch nicht dargelegt, daher sei im Ergebnis die Verletztenrente bereits von der Berufsgenossenschaft zu Recht abgelehnt worden.
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