Ein Radfahrer, der auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2009 – Az.: S 5 U 298/08.
Der Fahrradfahrer war seiner Auffassung nach von einem Pkw-Fahrer mehrfach geschnitten worden.
Deswegen stellte er sich vor einer Ampel mit seinem Fahrrad dem Pkw in den Weg, um diesen so am Weiterfahren zu hindern. Als der Fahrer des Pkw sowie der Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw versehentlich in Bewegung und verursachte an Wade und Bein des Fahrradfahrers Verletzungen.
In diesem Unfallschaden solle kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greifen. Vorliegend habe der Radfahrer seinen Heimweg mehr als nur geringfügig unterbrochen und im wesentlichen eigene Interessen verfolgt.
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