Sportliche Freizeitaktivitäten fallen nicht unter den Versicherungsschutz einer gesetzlichen Unfallversicherung; Urteil des Landessozialgericht Hessen vom 15.3.2011 – Az.: L 3 U 64/06.
Ein Baumarktleiter war zu einer mehrtägigen Dienstreise aufgebrochen. Bei dieser Dienstreise gab es mehrere Tagesordnungspunkte, so auch unter anderem den Unterpunkt „Fußballspiel“ mit anderen Mitarbeitern und Partnern des Baumarktes.
Bei diesem Fußballspiel verletzte sich der Baumarktleiter am Knie. Er verlangte von seiner gesetzlichen Unfallversicherung die Regulierung des Schadens.
Diese weigerte sich, die Kosten zu übernehmen mit dem Hinweis, es liege beim Fußballspiel keine versicherte Tätigkeit vor. Auch die Klage des Baumarktleiters blieb erfolglos.
Das entscheidende Gericht argumentierte ähnlich, wie die private Unfallversicherung. Zwar sei unstreitig das Fußballspiel ein Teil der Dienstreise gewesen. Dieser Teil habe aber in keinem Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Dies sei jedoch entscheidend für die Eintrittspflicht einer gesetzlichen Unfallversicherung. Auch habe der Baumarktleiter selber und frei entscheiden können, ob er an dem Fußballspiel teilnehmen will.
Das Spiel selber sei ebenso dem Bereich der Freizeitaktivitäten zuzu-rechnen. Eine private Unfallversicherung hafte im Gegenzug „rund um die Uhr“.
Wenn schon, müsse sich der Baumarktleiter an eine private Unfallversicherung wenden, die solche Fälle des Freizeitsportes mit versichere; die gesetzliche Unfallversicherung dürfe jedenfalls zu Recht die Regulierung des Sportunfalls verweigern.
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